Jens Spahn
© BMG
Im Februar diesen Jahres kam das Urteil des Bundes-Verfassungsgerichtes bezüglich § 217. Der Paragraph wurde außer Kraft gesetzt, der Bundestag muss eine neue verfassungskonforme Neufassung finden. Zudem gibt es auch noch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2017, das entschied, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bei einem unheilbar kranken Menschen unter bestimmten Voraussetzungen auch das Recht zu entscheiden, wie und wann er aus dem Leben scheiden wolle, umfasse. Jens Spahn kündigte damals an, dies nach dem Urteil des Bundes-Verfassungsgerichtes bezüglich § 217, zu prüfen. Dies geschah bis heute nicht. Wenn auch der Minister sich momentan ausschließlich mit der Corona-Krise beschäftigt, es wird die Zeit kommen, Entscheidungen zu fällen, die verfassungskonform sein müssen. Auf Anfrage einer FDP-Bundestagsabgeordneten geht hervor, dass Jens Spahn weiterhin den Erwerb von bestimmten Medikamenten in tödlicher Dosis verbietet. Bei der entsprechenden Behörde, dem Bundesministerium für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), die für die Bereitstellung der tödliche Dosis zuständig wäre, gingen seit dem Urteil des Bundes-Verfassungsgerichtes ‘nur’ sieben Anträge ein, dennoch muss auch hier das Urteil des Bundes-Verfassungsgerichtes beachtet werden.