Belgien und die Sterbehilfe
Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgericht zum § 217 sehen wir mit neuen Augen auf unsere Nachbarn, bei denen Sterbehilfe in verschiedenen Formen bereits vor Jahren teilweise legalisiert wurde.
In Belgien ist nach festgelegten Kriterien aktive Sterbehilfe möglich. Unter anderem müssen die Betroffenen handlungsfähig, ständig leidend und unheilbar, mit geringer Lebenserwartung erkrankt sein. Jedes Jahr wird die Zahl der Menschen, die Sterbehilfe in Anspruch nahmen, von der zuständigen Kommission veröffentlicht. Demnach sind im vergangenen Jahr 2 655 Menschen diesen Weg gegangen. In einem Fall handelte es sich um einen minderjährigen Menschen. In Belgien gibt es keine Altersbeschränkung für die Inanspruchnahme von Sterbehilfe.
Zudem wurde in Belgien vom Parlament in Brüssel eine weitere Änderung bei der Sterbehilfe abgesegnet. In Belgien können die Menschen in der Patientenverfügung eine Willenserklärung zur Sterbehilfe festhalten, d.h. unter bestimmten Voraussetzungen können Menschen in Belgien aktive Sterbehilfe empfangen, wenn dies in ihrer Patientenverfügung festgehalten ist, sie aber niht mehr ihre Willen äußern können. Bislang galt diese Regelung befristet und musste somit in größeren Abständen erneuert werden. Dies fällt nun weg. Diese Willensäußerung gilt nun unbefristet und unbegrenzt.