Auf dem Friedhof sind nicht alle Menschen gleich

Ok, das klingt ein bisschen reißerisch, aber dennoch entschied das Hamburger Verwaltungsgericht diesen Herbst, dass unterschiedliche Friedhofsgebühren zulässig sind.

Was war geschehen? Ein hinterbliebener Sohn verklagte die Kirchengemeinde als Träger des Friedhofs, auf welchem der Vater bestattet wurde, wegen erhöhter Friedhofsgebühren und verlangte Gleichstellung gegenüber den anderen Verstorbenen auf diesem Freihof. Für den Kläger ein klarer Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Doch das Gericht entschied anders. Der Gleichheitsgrundsatz wurde aus Sicht des Gerichts nicht verletzt, denn der verstorbene Vater war nicht Mitglied der Kirchengemeinde des Trägers des Friedhofs und hatte deshalb nicht, wie die Mitglieder der Gemeinde bereits zu Lebzeiten durch andere Zahlungen einen Beitrag zur Finanzierung der Gemeinde und des Friedhofs geleistet. Zudem war in der geltenden Satzung festgeschrieben, dass für Nicht-Gemeindemitglieder ein erhöhter Gebührensatz für die Nutzung des Friedhofs anfallen würde. Darüber hinaus wurde dies dem Sohn vorab ebenso mündlich mitgeteilt und der Sohn willigte damals ein.

Das vorliegende Urteil bezieht sich nur auf die Situation in Hamburg und der dort geltenden rechtlichen Situation. Die Verbraucherinitiative Bestattungskultur Aeternitas weist aber darauf hin, dass diese rechtliche Situation inhaltlich jedoch auf andere Bundesländer übertragen werden kann.
In allen Landesbestattungsgesetzen finden sich vergleichbare Regelungen, denn Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Träger eines Friedhofs ist eine eigene Gebührensatzung erlaubt. In der Praxis finden wir das häufig bei evangelischen und katholischen Trägern von Friedhöfen.

Mehr dazu finden Sie unter: www.aeternitas.de

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