Assistierter Suizid

Ärztegesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie erneuert Forderung nach gesetzlicher Regelung für assistierten Suizid

Menschen mit psychischen Erkrankungen sind besonders durch Suizid gefährdet. Bis zu 90 Prozent aller Suizide stehen im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung. Suizid und Suizidprävention sind deshalb zentrale Themen der Psychiatrie und Psychotherapie. Seit das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 26. Februar 2020 die bis dahin geltende Regelung zur Suizidbeihilfe gekippt hat, engagiert sich die DGPPN dafür, dass der assistierte Suizid gesetzlich geregelt wird und insbesondere Menschen mit psychischen Erkrankungen ausreichend geschützt werden.

Laut Angaben der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben waren es 2023 bereits über 400 Personen, die den Weg des assistierten Suizids gegangen sind. Gleichzeitig werden Ärzte zu Gefängnisstrafen verurteilt, weil sie Sterbewilligen beim Suizid geholfen haben. So wie jüngst in Berlin und Essen.

Nun erneuert die DGPP das Anliegen nach einer gesetzlichen Regelung und schlägt jetzt ein 5 Schritte Verfahren vor:

  1. Zunächst muss jeder Suizidassistenz eine strukturierte und dokumentierte Beratung vorausgehen, sei dies durch eine staatliche Stelle oder einen Facharzt. Ziel ist es über Behandlungs-, Hilfs-, und Unterstützungsmaßnahmen zu informieren.
  2. Mit der Bestätigung über das Beratungsgespräch kann vom Antragsteller oder Vertreter (Arzt) bei einer staatlichen Stelle ein Medikament beantragt werden. Es erfolgt keine Verschreibung!
  3. Nach Beantragung soll eine Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erfolgen. Der Gutachter darf mit dem Fall zuvor nicht befasst gewesen sein. Die Begutachtung soll frühestens nach 2 Monaten und nach bis zu 4 Monaten abgeschlossen sein.
  4. Ergibt das Gutachten kein Fehlen einer freien Verantwortlichkeit, händigt die staatliche Stelle ein Dokument aus, dass zum Bezug des Medikaments in einer Apotheke berechtigt. Die Apotheke dokumentiert und berichtet an die staatliche Stelle. Eine Aushändigung an den Betroffenen erfolgt nicht.
  5. Die staatliche Stelle dokumentiert und gibt jährliche Statistikdaten heraus.

Die DGPP möchte mit ihrer Forderung nach einem gesetzlich geregelten Verfahren einerseits diejenigen schützen, die Suizidwillige unterstützen wollen und andererseits Druck auf die beteiligten Ärzte verhindern.

Zum Weiterlesen:

Pressemeldung der DGPP: https://shorturl.at/7j6wi

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