Die Sterbehilfedebatte geht weiter
Das Betäubungsmittelgesetz darf in extremen Ausnahmesituationen die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zwecke der Selbsttötung nicht ausschließen.
Im März 2017 fällte das Bundesverwaltungsgericht ein einschneidendes Urteil: Das Gericht sah es als unrecht an, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizintechnik (BfArM) sich weigerte, einer Frau, die nach einem Unfall vom Kopf ab querschnittsgelähmt war und Suizid begehen wollte, die Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zwecke der Selbsttötung zu erteilen. Das Gericht begründete das Urteil damit, dass in extremen Einzelfällen, der Staat nicht das Recht habe, den Zugang zu Betäubungsmitteln (in tödlicher Dosis) zu verweigern. Das Institut müsse aber vorab prüfen, ob eine unerträgliche Leidenssituation vorläge. Das Gericht hatte damit entschieden, dass das BfArM, das auf eine solche Beurteilung gar nicht ausgerichtet ist, eine Entscheidung zu fällen habe, wer sich in einer unerträglichen Leidenssituation befände und wer nicht. Beim BfArM sind laut Frankfurter Allgemeine Zeitung bereits 83 Gesuche nach der tödlichen Dosis eingegangen. Hoch brisant an diesen Fällen ist, dass ein höchstrichterliches Urteil aufgrund des wichtigen Grundsatzes der Rechtsklarheit bindend ist. Das Bundesinstitut hat jedoch in keinem dieser Fälle entschieden, hat aber aufgrund des Urteils ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben.
Mit einer Stellungnahme wurde der ehemalige Verfassungsrichter und bekannte Verfassungsrechtler Prof. Udo Di Fabio beauftragt, sein Rechtsgutachten wurde nun veröffentlicht. Er kam zu dem Schluss, das Urteil sei verfassungsrechtlich nicht haltbar. Laut Di Fabio bestünde keine verfassungsrechtliche Schutzpflicht, dem Sterbewilligen die für den Freitod notwendigen Mittel zu beschaffen oder ihm den Zugang zu ermöglichen.
Des Weiteren prüfte der Verfassungsrechtler folgende Sachlage: Würde ein Patient mit dieser Ausnahmeerlaubnis des BfArM für das tödliche Arzneimittel in eine Apotheke kommen und die Substanz kaufen wollen, müsse der Apotheker dieses Medikament dann an ihn verkaufen? Laut Di Fabio ist die Gesetzeslage nicht ganz geklärt, es gebe noch offene Fragen, doch spricht vieles dafür, dass der Apotheker die Abgabe dieses Medikament verweigern dürfte. Er weist u.A. auf den Berufsethos der Apotheker hin, der den Apotheker dem Schutz der Gesundheit und nicht dem Schutz der Selbstbestimmung eines Suizidwilligen verpflichtet. Hinzu kommt die gesetzlich geschützte Gewissensfreiheit und zudem bestünde die Gefahr einer möglichen Strafbarkeit nach § 217StGB.
Aufgrund dieser Rechtslage empfiehlt Di Fabio dem Bundesgesundheitsminister einen Nichtanwendungserlass herbeizuführen, bis der Gesetzgeber für eine Klarstellung zu dem gesamten Themenkomplex gesorgt hat. Eine weitere Möglichkeit wäre, nach Auffassung des Gutachters, dass die Bundesregierung beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Normbestätigung stellt. Das würde bedeuten, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Grenzen verfassungskonformer Auslegung überschritten.
Das gesamte Gutachten können sie hier nachlesen.