Entwicklung der Pflegefallzahlen

Entwicklung der Pflegefallzahlen nach Bundesländern, eine Simulation bis 2035

vom Institut der Deutschen Wirtschaft, September 2018

Pflegefallzahlen werden in den Bundesländern von den einzelnen Statistischen Landesämter erhoben. Seit der erstmaligen Erhebung im Jahr 1999 steigt diese ausgewiesene Anzahl der Pflegebedürftigen bundesweit, aber auch in den einzelnen Ländern kontinuierlich an.*

Doch die Zahlen wurden vor dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz erhoben. Die neuen Einstufungen gemäß dieses Gesetzes nimmt nun stärker darauf Bezug, wie selbstständig Betroffene in ihrem Alltag sind. Ziel der Reform war es, den Pflegebedarf beispielsweise von Menschen, die von Demenz betroffen sind, besser zu erfassen. Die Pflegestatistik wird jedoch nur in einem zweijährigen Turnus erstellt, die letzten Daten stammen aus 2015. Aus diesem Grund ist noch nicht genau abzusehen, ob und wenn ja, in welchem Umfang sich die in den Statistiken ausgewiesene Anzahl der Pflegebedürftigen in Zukunft allein deshalb erhöht, weil nun auch Personen Ansprüche an die Versicherung haben könnten, die nach den alten Regeln nicht als pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung galten.

 

Pflegebedürftige in den Bundesländern in 1999 und 2015

Dabei wiesen erwartungsgemäß die bevölkerungsreichsten Bundesländer sowohl in 1999 als auch in 2015 die höchsten absoluten Pflegefallzahlen auf: In Nordrhein-Westfalen waren in 2015 knapp 679.000 Personen pflegebedürftig (1999 waren es 470.000), in Bayern waren es gut 374.000 (1999 waren es gut 297.000) und in Baden-Württemberg knapp 354.000  (1999 waren es knapp 215.000).

 

Anteil der Pflegebedürftigen an der jeweiligen Bevölkerung in Prozent

Auch hatte der Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen in den Bundesländern besaß eine jeweils eigene Dynamik. Bundesweit ist die Anzahl der Pflegebedürftigen zwischen 1999 und 2015 um 50 Prozent gestiegen – mit erheblichen Unterschieden zwischen den Bundesländern: So verzeichnete Bayern in diesem Zeitraum nur einen Anstieg um 26 Prozent, Mecklenburg-Vorpommern hingegen um 80 Prozent und Brandenburg sogar um 83 Prozent.

Pflegebedürftigkeit fällt insbesondere im Alter an. Dies zeigt sich, wenn die altersspezifischen Pflegeprävalenzen betrachtet werden – die Anzahl der Pflegefälle im Verhältnis zur Anzahl der Bevölkerungsmitglieder in einer bestimmten Altersgruppe. Bis in das mittlere Alter ist diese altersspezifische Pflegeprävalenz für beide Geschlechter relativ gering, sie liegt bis zu einem Alter von 55 Jahren in der Regel unter 1 Prozent. Dann steigt sie jedoch fast exponentiell – bereits im Alter von 75 Jahren liegt sie bei Männern knapp unter, bei Frauen knapp über 10 Prozent und in der Altersgruppe der 95-jährigen und älteren sind 71 Prozent der Männer und 83 Prozent der Frauen anerkannte Pflegefälle.

Allerdings sind Alter und Geschlecht nicht die einzigen möglichen Erklärungsfaktoren. Denn die alters- und geschlechtsspezifischen Pflegeprävalenzen sind in den Bundesländern keineswegs identisch. So weisen insbesondere Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg die bundesweit höchsten Pflegeprävalenzen in den hier betrachteten Altersgruppen der 75-Jährigen und Älteren auf, Bayern hingegen die niedrigsten: Waren beispielsweise in 2015 68 Prozent der Männer und sogar 84 Prozent der Frauen in der Gruppe der 90-Jährigen und Älteren in Mecklenburg-Vorpommern pflegebedürftig, waren es bei den gleichaltrigen Männern in Bayern nur 49 Prozent und bei den Frauen 65 Prozent.

Den gesamten Report finden Sie hier

 

* Nicht erfasst werden jedoch Menschen, die in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung leben und dort gepflegt werden – zumindest, sofern sie nicht zusätzlich Pflegegeld beziehen (Statistisches Bundesamt, 2011a, 26).

Ebenfalls nicht ausgewiesen sind die Personen, die zwar im häuslichen Umfeld Pflege erhalten, von der Pflegekasse oder -versicherung jedoch nicht als pflegebedürftig nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) gelten – sei es, weil sich der zu Pflegende oder seine Angehörigen nicht bei den entsprechenden Stellen melden, sei es, weil die oder der Betroffene nach der aktuell geltenden Gesetzeslage keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat.