Ende letzten Jahres hat der österreichische Verfassungsgerichtshof das Verbot des assistierten Suizids in Österreich gekippt und die Regierung aufgefordert eine neue gesetzliche Regelung bis Ende diesen Jahres zu finden. Würde dies nicht geschehen, wäre die Beihilfe zum Suizid grundsätzlich ab dem 1. Januar 2022 erlaubt.
Doch die österreichische Regierung hat sich nun auf eine gesetzliche Neuregelung einigen können. Im neuen Gesetz wird nun die Beihilfe zum Suizid nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein. Dazu gehören:
- Die Sterbeverfügung muss höchstpersönlich beantragt werden
- Eine dauerhaft schwere oder unheilbare Erkrankung muss vorliegen
- Es muss vorab eine Aufklärung durch zwei Ärzt*innen erfolgen; sollte nur einer der beiden Ärzt*innen Zweifel hegen, muss ein/e Psychiater*in oder ein/e Psycholog*in hinzugezogen werden. Einer der beiden Ärzt*innen muss über eine palliative Qualifikation verfügen
- Eine Frist von 12 Wochen ist einzuhalten; muss nach Aussage der Ärzt*innen nur noch eine wesentlich kürzere Lebenszeit angenommen werden, so verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen
Liegen diese Gründe vor, kann bei einem/r Notar*in oder Patientenanwalt/anwältin eine Sterbeverfügung ausgestellt werden. Diese Sterbeverfügung berechtigt den/die Sterbewillige/n, ein letales Präparat in der Apotheke abzuholen. In der Sterbeverfügung kann auch eine Person bestimmt werden, die das Präparat abholt, wenn der/die Sterbewillige nicht mehr selbst dazu in der Lage sein sollte. Eine Zustellung durch die Apotheke ist ebenso möglich. Der/die Apotheker*in ist dazu aber nicht verpflichtet.
Das Präparat muss vom/von der Sterbewilligen selbst zugeführt werden. Ist eine orale Einnahme nicht mehr möglich, so kann das Präparatauch über eine Sonde dem Sterbewilligen zugeführt werden, aber der/die Betroffene muss die Sonde selbst auslösen.
Keiner beteiligten Personen ist hierzu verpflichtet.
Minderjährige sind von diesen Maßnahmen grundsätzlich ausgenommen.
Begleitend soll ab dem nächsten Jahr ein eigener Fond errichtet werden, der den Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung ausbauen soll. Vorgesehen ist ein Drittelung der Finanzierung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden. 2002 wird der Bund 21 Mio. €, im darauffolgenden Jahr 36 Mio. € und im dritten Jahr 51 Mio. € zur Verfügung stellen.
Das Gesetz soll im Januar 2022 in Kraft treten, für die Umsetzung ist aber noch die Zustimmung des Parlamentes notwendig. Der Beschluss dazu steht im Dezember auf der Tagesordnung.
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