Ratgeber Pflegezeit – Familienpflege

Voraussetzungen für Pflegezeit und Familienpflegezeit

Immer wieder gibt es Fragen von Angehörigen zur Unterstützung und Entlastung in der Pflegezeit und während der Sterbebegleitung. Der folgende Beitrag vermittelt einen Überblick der gesetzlichen Regelungen.

Wenn sich ein akuter Pflegefall ergibt?

Angehörige haben die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Eine bestimmte Form der Mitteilung ist nicht vorgesehen. 

Für die Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung braucht noch kein Pflegegrad festgestellt worden zu sein, jedoch muss eine Pflegebedürftigkeit vorliegen, die mindestens dem Pflegegrad 1 entspricht. 

Diese Regelungen gelten gegenüber allen Arbeitgebern, unabhängig von der Größe des Unternehmens 

Für diese Freistellung  kann eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld – beantragt werden.

Wenn man zeitlich begrenzt, ganz oder teilweise aus dem Job aussteigen möchte?

Mit der Pflegezeit können sich Beschäftigte bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.

Die Pflegezeit kann für pflegebedürftige nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet.

Es besteht kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten! Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten können einen Antrag auf Pflegezeit nur in sehr begründeten Fällen ablehnen.

Für diese Zeit besteht zudem die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen. Das Darlehen mindert den Einkommensverlust. Das Darlehen beantragt man beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und nach dem Ende der Pflegezeit muss es in Raten wieder zurückgezahlt werden.

Sterbebegleitung

Analog zur o.g. Pflegezeit kann eine bis zu dreimonatige vollständige oder teilweise Auszeit genommen werden, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten.

Angehörige haben einen Rechtsanspruch darauf, in der letzten Lebensphase eines nahen Angehörigen drei Monate lang weniger zu arbeiten oder auch ganz auszusetzen. Sie können somit Ihrem Angehörigen auf seinem letzten Weg beistehen, auch wenn sich der nahe Angehörige in einem Hospiz befindet. 

Ein Pflegegrad ist nicht erforderlich. 

Das zinslose Darlehen des Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) kann für diese Zeit in Anspruch genommen werden.

Familienpflegezeit, wenn 6 Monate nicht ausreichen?

Mit der Familienpflegezeit können sich Beschäftigte bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.

Die Familienpflegezeit kann für pflegebedürftige nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet und die Arbeitszeit mindestens 15 Stunden pro Woche beträgt.

Durch die Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden in der Familienpflegezeit soll vermieden werden, dass Beschäftigte ihre Tätigkeit wegen der Pflege ganz aufgeben.

Es besteht kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten. Auszubildende werden nicht in die Mitarbeiterzahl mit eingerechnet.

Ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) soll den Lohnverlust während der Familienpflegezeit mindern. 

Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Es wird direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt. Nach Ende der Familienpflegezeit muss es in Raten zurückgezahlt werden.

Es gibt eine Härtefallregelung. Das BAFzA kann auf Antrag die Fälligkeit der Rückzahlung hinausschieben, um eine besondere Härte für die Beschäftigten zu vermeiden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit eines teilweisen Darlehenserlasses oder eines Erlöschens der Darlehensschuld.

Zum Weiterlesen:https://www.wege-zur-pflege.de/familienpflegezeit/service

Kommentieren

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert