Urteil zur Angemessenheit der Bestattungsvorsorge gefällt

Urteil zur Angemessenheit der Bestattungsvorsorge gefällt

 

Die Bewohner eines Altenheimes erhalten erst dann Zuschüsse in Form von Pflegewohngeld, wenn das eigene Vermögen weitestgehend für die monatlichen „Mietkosten“ aufgebraucht wurde. Die zuständigen Sozialbehörden fordern daher ihre Antragssteller häufig zur Auflösung ihrer Bestattungsvorsorge auf, denn sie sehen diese Vorsorgebeiträge als Vermögen an. Gegen diese Vorgehensweise klagte nun eine Bewohnerin aus Münster. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster fiel für die Klägerin positiv aus. Laut dem gesprochenen Urteil muss eine Bestattungsvorsorge nicht zwingend für den Erhalt von Pflegewohngeld aufgelöst werden. Der Richter hielt eine Summe von 10.500 Euro  als Bestattungsvorsorge für angemessen und üblich. Begründet wurde das Urteil mit der Feststellung, dass ein derart geringes Einkommen nicht dazu führen dürfe, dass die Gestaltungswünsche der eigenen Bestattung stark eingeschränkt werden.

Es muss davon ausgegangen werden, dass die Sozialkassen weiterhin trotz dieses Urteils den Versuch unternehmen werden, die Bewohner zur Auflösung ihrer Bestattungsvorsorge aufzufordern. In diesem Fall wird dringendst darauf hingewiesen, sich fachlichen Rat einzuholen. Der Betrag von 10.500 Euro gilt nicht grundlegend in ganz Deutschland. Andere Gerichtsbezirke haben jedoch bereits über ähnliche Beträge gleichermaßen entscheiden.